Änderungen in den Corona Regeln Stand 18.08.2021
Für diejenigen unter Euch, die sich fragen: kann ich nach den Sommerferien meine Gruppenarbeit wieder starten? Hier sind die aktuellen Informationen kurz zusammengestellt:
- Treffen der Jugendarbeit sind zulässig
- Die Gruppengröße geht bis 50 Personen inkl. Betreuungspersonen
- Die Kontaktdaten der Teilnehmenden müssen dokumentiert werden
- Ein vorhandenes Abstands- und Hygienekonzept muss umgesetzt werden. (z.B. welcher Raum mit wie vielen Personen belegt werden kann)
- In geschlossenen Räumen besteht mind. bis zur Einnahme eines festen Sitzplatzes Maskenpflicht.
- Es besteht derzeit KEINE generelle Testpflicht zur Teilnahme an Veranstaltungen der Jugendarbeit.
Ich beziehe mich hier auf die Veröffentlichung des Hessischen Jugendrings vom 18.08.2021 den ich der Einfachheit halber hier im relevanten Abschnitt voll zitiere. ÄNDERUNGEN und IRRTÜMER SIND VORBEHALTEN. Wer weiterführende Informationen sucht – hier die Seiten der Jugendförderung des Lahn-Dill-Kreises.
1. Gruppenangebote der Jugendarbeit
Treffen sind zulässig: Angebote der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit können nach § 16 Abs. 4 stattfinden. Sie dürfen unabhängig vom Angebotsort stattfinden (öffentlicher und nicht-öffentlicher Raum). Von der Regelung erfasst werden alle durch die öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Kommunen) verantwortete oder geförderte Angebote (freie Träger) der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit.
Gruppengröße: Die Angebote sind in Gruppen von bis zu 50 Personen einschließlich der Betreuungspersonen zulässig. Geimpfte oder genesene Personen (mit Nachweis) werden nicht mitgezählt.
Hinweis: Bei größeren Angeboten oder Ferienspielen ist es zulässig, mehrere 50er-Gruppen gleichzeitig einzubeziehen. Die Gruppen können gleichzeitig und am gleichen Ort am Angebot teilnehmen, müssen dann aber Abstände zueinander wahren (vergleichbar zu den Abständen der 10er-Gruppen im Sommer 2020). Es bietet sich an, die Gruppenmitglieder z.B. durch farbige Armbändchen (Einlassbändchen/Festivalbändchen) erkennbar zu machen. Insgesamt wären die Gruppen jeweils als eigenständige Maßnahmen zu planen und zu organisieren.
Dokumentation und Hygienekonzept: Die Kontaktdaten der Teilnehmenden eines Gruppenangebots müssen dokumentiert werden (§ 16 Abs. 1 Ziffer 3). Außerdem besteht die Pflicht zur Umsetzung eines Abstands- und Hygienekonzepts (§ 16 Abs. 1 Ziffer 3).
Abstand und Masken: Bei Angeboten in geschlossenen Räumen sind medizinische Maske zu tragen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes. Die Mitglieder fester Gruppen (50 Personen inkl. Betreuungspersonen) müssen keine Abstände wahren.
Tests: Es besteht keine Testpflicht.